Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/049
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Regierungsblatt.
Nr. 9.
Darmstadt, den 4. April 1887
die nähere Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner betreffend.
Vom 26. März 1887.
Mit Rücksicht auf die durch die neuere Gesetzgebung geänderte Bedeutung des Heimathrechtes sind wir veranlaßt, die in obigem Betreff von dem vormaligen Ministerium der Justiz unterm 18. Oktober 1862 erlassene Bekanntmachung (Regierungsblatt Seite 673) hiermit aufzuheben und zu bestimmen, daß in Zukunft bei der Festsetzung der Namensnummer eines nach einem anderen Ort überziehenden Ortseinwohners, wenn an letzterem Ort bereits mit ihm gleichnamige Personen sich befinden, lediglich nach Vorschrift des § 6 der Instruktion vom 2. Juli 1850, die Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner und die Wahrung der Namensveränderungen betreffend (Regierungsblatt Seite 282), zu verfahren ist.
Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und haben sich die betreffenden Behörden hiernach zu bemessen.
Darmstadt, am 26. März 1887.
Finger.