Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/B138
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des § 109 des genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden (Vergl. Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. 1886 Seite 19 ff.).
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung aus den nachstehend abgedruckten § 11 des genannten Gesetzes, sowie aus das beigefügte Anmeldungsformular hingewiesen.
Die Anmeldungspflicht erstreckt sich nicht auf die Unternehmer von Betrieben, welche bereits auf Grund des § 1 Absatz 3 und 4 a. a. O. als Betriebe mit Motoren oder mit mindestens zehn Arbeitern in das Kataster einer Berufsgenossenschaft aufgenommen worden sind.
Berlin, den 10. Juni 1886.
Bödiker.
Jeder Unternehmer eines unter den § 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten Versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu Einhundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-
Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen auszustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtl. versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicheruugsamt einzureichen.
Staat | …………….. | Kreis (Amt) | …………….. |
Regierungsbezirk | ……… | Gemeinde- (Guts-) Bezirk | ……… |
auf Grund des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes. |
des Unternehmers (Firma). |
des Betriebes.*) |
durchschnittlich beschäftigten versicherungs- pflichtigen Personen.**) |
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(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
*) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden; doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden.
**) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn Zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ § 11 und Anmeldungsformular sind in dieser Abschrift untereinander erfasst.