Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/193

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[192]
Nächste Seite>>>
[194]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 30.



§ 34.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National der abgenommenen Pferde (§ 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes Attest darin eingetragen :



"Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
Pferden mit
einer Gesammttaxe von Mark 5.svg .
geschrieben Mark 5.svg, richtig abgeliefert worden
ist, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungs-Kommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)"



Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist von dem Civil-Kommissar sofort an die Hauptstaatskasse einzusenden, welche hiernach die betreffenden Lokalkassen mit den nöthigen Fonds zur Bezahlung der Taxpreise für die abgenommenen Pferde versehen wird und das National demnächst der Liquidation über die vorlagsweise bezahlten Taxpreise für die abgenommenen Pferde beizufügen hat. (§ 35.) Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G.



Anlage G.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 32) eingetragen sind, und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag beizufügen ist.
§ 35.
      Die Auszahlung der Taxsummen an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung aus den bereitesten Mitteln der Großherzoglichen Kassen für Rechnung der General-Kriegskasse in Berlin.
      Wenn gegen die Auszahlung der Taxsummen an den bisherigen Besitzer von Dritten Einwendungen erhoben werden, so wird die Taxsumme zu weiterer gerichtlicher Verfügung deponirt.
      Ueber die hierauf aus den Großherzoglichen Kassen vorschußweise gezahlten Taxpreise für die abgenommenen Pferde wird von der Hauptstaatskasse eine Haupt-Liquidation aufgestellt