Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/136
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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öffentlichen Wege in Frage steht, durch die Behörden und Bediensteten der Straßenbauverwaltung, im Uebrigen durch die von Unserem Ministerium der Finanzen damit betrauten Behörden beziehungsweise in polizeilicher Hinsicht durch die Behörden und Bediensteten der Orts- und Landespolizei überwacht. Die mit dieser Ueberwachung betrauten Bediensteten haben in Ausübung des Dienstes auf Grund der ihnen zu ertheilenden Legitimationskarte freie Fahrt auf der Bahn anzusprechen.
Unserer Regierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Bahnen zu konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei es als Abzweigung oder Verlängerung, anschließen oder dieselben kreuzen.
Ist der Konzessionär geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und zu betreiben, so gebührt ihm unter sonst gleichen Bedingungen das Vorzugsrecht.
Der Konzessionär ist verpflichtet, alle geforderten Anschlußgeleise (Industriegeleise etc.) an die Bahn, soweit Unser Ministerium der Finanzen hierzu seine Zustimmung gibt, gegen in jedem Specialfalle zu vereinbarende, eventuell von Unserem Ministerium der Finanzen festzustellende Vergütung zuzulassen und in Betrieb zu nehmen.
Der Konzessionär ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Dabei soll Stellenanwärtern hessischer oder badischer Staatsangehörigkeit vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden.
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs- und Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör hat der Konzessionär in der Art zu bewirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befindet.
Sollte der Konzessionär den ihm von der Aufsichtsbehörde gegebenen Vorschriften nicht in allen Theilen pünktlich nachkommen, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die zur betriebssicheren Erhaltung der Bahn ihr nothwendig erscheinenden Arbeiten auf Rechnung des Unternehmers ausführen zu lassen.