Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/013

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 1.



sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind.

§ 29.
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge.

      Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.

§ 30.
Beförderung von Gütern mit Personenzügen.

      (1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

       a. das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts aus den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Anschluß- oder bis zur Endstation wieder beseitigt werden wird;
b. die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen;
c. die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise belästigt werden.

      (2) Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert werden darf, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde.

§ 31.
Beförderung von Personen mit Güterzügen.

      Wenn es im Interesse des Localverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung derselben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit eintreten.

§ 32.
Fahrbericht der Zugführer.

      Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.

§ 33.
Bildung und Revision der Züge.

      (1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im § 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich im selbigen befindet und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als 1 :200 in einer zusammenhängenden Länge von über 1000 Meter muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein reparaturbedürftiger leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann.