Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/008

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 1.



      (3) Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine Bahnlänge von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung nur einmal vor, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
      (4) Die Landesaussichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räderpaare anderweite Grundsätze zuzulassen.
      (5) Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
            auf Neigungen bis 1 : 60 einschließlich auf den 6. Theil und
            auf Neigungen von 1 : 60 ausschließlich bis 1 : 40 einschließlich auf den 5.
Theil der Räderpaare herabgesetzt. werden, wenn

       1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder 300 Meter in der Minute nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Controlapparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau festgestellt wird.

      (6) Bei Personenzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute sind die nach Obigem erforderlichen gebremsten Räderpaare um eines zu vermehren.
      (7) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1 : 40 haben, sind für das Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.

§ 14.
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen.

      (1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
      (2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein.
      (3) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben im Innern versehen sein.

§ 15.
Signallaternenstützen.

      (1) Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragt.
      (2) Der Abstand der Oberkanten dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
      (3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit quadratischem Querschnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des