Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B094
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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des Großherzogthums im Etatsjahre 1885/86 nach den Bestimmungen des Art. 5 des Gesetzes vom 23. April 1875, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend, auf das Communalsteuerkapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ein Beitrag von Einem und sechs Zehntel Pfennig auf die Mark Steuerkapital ausgeschlagen und mit den Communalsteuern der politischen Gemeinden erhoben werden.
Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Darmstadt, am 23. Juni 1885.
Finger.
die für das Jahr 1885/86 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der Stadt Offenbach zu erhebenden Umlagen betreffend.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz sollen im Jahr 1885/86 von der Stadt Offenbach folgende Umlagen in 6 Zielen erhoben werden:
360000 | mit einem Ausschlags-Coefficienten von 20,1316 auf das gesammte Communalsteuerkapital der Einwohner und Forensen; |
die für das Etatsjahr vom 1. April 1885 bis Ende März 1886 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der Stadt Alzey zu erhebenden Umlagen betreffend.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz sollen von der Stadt Alzey für das Etatsjahr 1885/86 folgende Umlagen in sechs Zielen erhoben werden: