Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B079
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Ein Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden (Kaufmann, Arzt, Metzger, Bäcker) zu Zwecken seines sonstigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als Unmittelbare Einnahmequelle dient, ist nicht als gewerbmäßig betrieben im Sinne des Gesetzes aufzufassen. Ebensowenig gehören hierher die zum persönlichen Gebrauche dienenden Kutschfuhrwerke von Privatpersonen sowie das Fuhrwerk eines Landmanns, welcher gelegentlich gegen Entgelt Personen befördert oder etwa zur Winterszeit seine für die Landwirthschaft entbehrlichen Gespanne vorübergehend zu Steinfuhren für einen Chausseebau oder dergleichen gegen Entgelt darbietet, es sei denn, daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen trifft, aus denen sich die Kriterien eines gewerbs-mäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben.
3) Der Speicher- und Kellereibetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derselbe im unmittelbaren Zusammenhang im Gesetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbsmäßiger sein, wenn der Unternehmer zu dessen Anmeldung verpflichtet sein soll. Auch hier kommt es also darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbs für einige Dauer erfolgt, sei es, indem aus der Speicherei oder Kellerei ein selbstständiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock- und Packhofsbetriebe in großen Städten, bei Aktien-Speichern etc., sei es, indem der übrige Gewerbebetrieb des Speicherei- oder Kellereibesitzers so wesentlich mit dem Betriebe der Speicherei oder Kellerei zusammenhängt, oder von diesem so sehr abhängt, daß der Speicherei- oder Kellereibetrieb einen hervorstechenden Bestandtheil, wenn nicht den Hauptbestandtheil des Gesammtunternehmens bildet, wie bei den Kornspeichern der Getreidegroßhändler und den Kellereien der Weingroßhandlungen.
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so kann es sich wohl um einen im Besitze eines Gewerbetreibenden befindlichen "Speicher" oder "Keller", nicht aber um einen gewerbsmäßigen "Speicher-" oder "Kellereibetrieb" handeln.
Insbesondere fallen die gewöhnlichen Keller der Krämer und Höker, der Gast- und Bierwirthe nicht unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie sie die Manufakturwaaren- oder Kolonialwaarenhändler zu besitzen pflegen, nicht unter den Begriff des gewerbsmäßigen Speicherbetriebs.
4) Der Begriff "Eisenbahn" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Derselbe umfaßt alle zur Beförderung von Personen oder Sachen auf Schienen mittelst elementarer oder thierischer Kraft bestimmten Transportmittel, also nicht nur die Lokomotivbahnen, sondern auch die Pferde- und elektrischen Bahnen. Es ist nicht nothwendig, daß die Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient.
Eisenbahnbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 versicherungspflichtigen Betriebes sind (vergleiche § 1 Absatz 6 jenes Gesetzes) fallen nicht unter das neue Gesetz und sind daher nicht anzumelden.
5) Zur Binnenschiffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinschifferei mittelst Kähnen und Gondeln.
Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von den Schiffahrtsbetrieben.
6) Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. So ist ein Fuhrwerksbesitzer, welcher gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördert, nicht zur Anmeldung seines Betriebes verpflichtet, wenn er den letzteren allein versieht und keinen Kutscher, Postillon, Knecht in demselben beschäftigt.
Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe, Lehrling oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt.
Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb etc.) abhängig.