Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B051
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Beilage Nr. 7.
Großherzogliche Brandversicherungs-Commission.
v. Preuschen.
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Gemäß Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. April 1885, zu Nr. J. 9453, soll dieses Bedürfniß durch einen Ausschlag von Elf und ein halber Pfennig auf je Einhundert Mark Brandversicherungskapital, das am Schlusse des Jahres 1884
in | der | Provinz | Oberhessen | 267 288 950 | ||
" | " | " | Starkenburg | 390 872 970 | " | |
" | " | " | Rheinhessen | 332 567 140 | " | |
demnach im Ganzen |
990 729 060 |
beträgt, gedeckt werden und die Erhebung dieses Beitrags in den ersten fünf und zwanzig Tagen des Monats Juli laufenden Jahres in einem Ziele erfolgen.
Bestehender Verordnung gemäß wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, am 30. April 1885.
v. Preuschen.
Hechler.