Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/171

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 34.



      Das Großherzogliche Staats-Ministerium behält sich über die Einrichtung der Register und die Art und Weise der Anmeldung und Offenlegung nähere Bestimmung vor.
      Ebenso behält sich dasselbe vor, bei wider Erwarten eintretenden Mißbräuchen vorzuschreiben, daß die eigenen Fahrzeuge der Unternehmerin denjenigen anderer Personen bei der Beförderung nachstehen sollen.
      In die Transportverträge oder Bedingungen dürfen Bestimmungen nicht aufgenommen werden, durch welche die Gesellschaft von der durch das Gesetz begründeten Verpflichtung, für Schäden an den beförderten Gütern oder Fahrzeugen aufzukommen, ganz oder theilweise befreit werden würde.

§ 6.

      Der Tarif für den Transport der Waaren und für das Schleppen der Fahrzeuge und ihrer Ladungen ist der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen vorzulegen und nach deren Vorschrift zu veröffentlichen. Die Sätze desselben sind feste und dürfen diese ohne Zustimmung der gedachten Behörde nicht erhöht werden.
      Derartige Erhöhungen sind mindestens vierzehn Tage, bevor sie in Kraft treten sollen, in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

§ 7.

      Wenn die Unternehmerin zu Gunsten einzelner Waaren oder Versender, Schiffseigenthümer oder Schiffsführer, Ermäßigungen der Tarifsätze eintreten läßt, so müssen die Ermäßigungen bei gleichen Verhältnissen und Bedingungen auch jeder gleichartigen Waarensendung, beziehungsweise jedem anderen Versender, Schiffseigenthümer oder Schiffsführer zu Theil werden. Die von der Unternehmerin bewilligten Ermäßigungen aller oder einzelner Positionen des Tarifs können ohne Zustimmung der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen nicht wieder in Wegfall gebracht werden.

§ 8.

      Der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen steht das Recht zu, den Tarif nach Ablauf dreier Jahre vom Beginn des planmäßigen Betriebs auf der ganzen projectirten Strecke und demnächst nach Ablauf von je fünf Jahren oder mehr einer Revision zu unterwerfen.
      Zu diesem Behufe sind gedachter Behörde oder den von ihr hierzu bestellten Kommissarien alle auf das Unternehmen bezüglichen Bücher, Rechnungen und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen vorzulegen, sowie jede sonst gewünschte Auskunft zu ertheilen.
      Ergibt sich bei der Revision, daß der jährliche Reinertrag des Unternehmens im Durchschnitte der ersten drei Betriebsjahre oder im Durchschnitte der fünf oder mehr Betriebsjahre einer folgenden Revisionsperiode, nach Abrechnung der zur Erhaltung des Materials erforderlichen