Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/143
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.
Darmstadt, den 25. September 1885
Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb von Terrain zur Erbauung neuer Schießstände in der Gemarkung Gonsenheim durch das Reich betreffend.
Vom 19. September 1885.
Artikel 1.
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Regierungsblatt.
Nr. 26.
Darmstadt, den 25. September 1885
Inhalt: | Verordnung, die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb von Terrain zur Erbauung neuer Schießstände in der Gemarkung Gonsenheim durch das Reich betreffend. |
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb von Terrain zur Erbauung neuer Schießstände in der Gemarkung Gonsenheim durch das Reich betreffend.
Vom 19. September 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:
Dem Deutschen Reiche wird hiermit das Recht ertheilt, das zum Bau von weiteren Schießständen im Anschlusse an die Gonsenheimer Schießstandsgruppe in der Gemarkung Gonsenheim benöthigte, ca. 23 Hektar betragende Gelände nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.