Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/097
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Nr. 12.
Artikel 5.
LUDWIG.
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veranlagte Gewerbsteuer, die veranlagte Kapitalrentensteuer sowie die bei den Communalumlagen innerhalb des Kreises in Anrechnung kommende Einkommensteuer angerechnet." "Steuerzahlungen kommen nur in den Beträgen zur Anrechnung, welche schon in dem [GWR 1] Rechnungsjahre, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Rechnungsjahre entrichtet worden sind, es sei denn, daß sie auf Objecten haften, welche im Erbgang erworben sind." |
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung im Regierungsblatt in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 15. Mai 1885.
(L. S.)
Finger.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: dem dem