Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/290
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Allgemeine Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
Artikel 62.
Auslagen der Behörden, welche durch schuldhaftes Verhalten der Betheiligten, durch von ihnen Vorgeschlagene, ohne ein ihnen günstiges Resultat gebliebene amtliche Ermittelungen und Taxationen, oder durch unbegründete Reclamationen und Beschwerden erwachsen sind, fallen dem veranlassenden Theile zur Last.
Die Entscheidung hierüber wird von dem Erbschaftssteueramte zugleich mit dem Steueransatze ertheilt. Ein Recurs gegen sie an den Verwaltungsgerichtshof findet in Verbindung mit der Anfechtung des Steueransatzes selbst statt.
Andere unvermeidliche Kosten des amtlichen Verfahrens trägt die Staatskasse.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1885 in dem ganzen Umfange des Großherzogthums in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt erlöschen alle seitherigen Vorschriften bezüglich der Collateralsteuer. Für diejenigen Fälle, in welchen der Tod des Erblassers oder - bei Schenkungen auf den Todesfall - des Schenkers oder die provisorische Einweisung in das Vermögen eines Abwesenden oder die Eröffnung der Nachfolge, beziehungsweise des Anfalles bezüglich eines Familienfideicommisses, eines landwirthschaftlichen Erbguts und aus einer Familienstiftung vor dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt ist, bewendet es hinsichtlich der Steuerpflicht und des Steuersatzes bei den bisherigen Bestimmungen.
Schenkungen unter Lebenden, deren öffentliche Beurkundung vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes stattgefunden, unterliegen der Schenkungssteuer noch nicht, auch wenn sie erst nach diesem Tage Vollzogen wurden.
Unsere Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 30. August 1884.
(L.S.)