Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/217
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Ueber die Ausstellung des, nach Vorschrift der Med. Ord. erforderten, den Lehrlingen auszuhändigenden Zulassungszeugnisses für den Eintritt als Apothekerlehrling ist eine genaue Notiz in den Akten niederzulegen. 44 Wegen der den Kreisärzten obliegenden Aussicht über die Beobachtung der hinsichtlich der Abgabe und des Verkaufs von Arzneiwaaren, Geheimmitteln und Giften in den Apotheken bestehenden Vorschriften ist § 35 gegenwärtiger Instruktion zu vergleichen. |
§ 14. |
§ 15. | |
Die Dienstthätigkeit des niederen Sanitätspersonals hat der Kreisarzt zu beaufsichtigen. Bezüglich des Verhältnisses des Kreisarztes zu den Hebammen und Heilgehülfen des Kreises insbesondere sind die in der Novelle von 1876 § 19 Pos. 2 aufrecht erhaltenen Bestimmungen der Med. Ord. von 1861 §§ 17, 41 und 46 maßgebend. Danach hat der Kreisarzt bei der Wahl der Gemeinde-Hebammenschülerinnen mitzuwirken und diese wie auch Privat-Hebammenschülerinnen einer Prüfung zu unterziehen. Die sämmtlichen Hebammen stehen unter der Aufsicht der Kreisärzte; sie haben dem ihnen vorgesetzten Kreisarzte über alle ihre Diensthandlungen Rechenschaft abzulegen und zwar in der durch § 46 der Med. Ord. näher vorgeschriebenen Weise, auch das vorgeschriebene Tagebuch demselben alle Jahre vorzulegen etc. Bei dieser Gelegenheit wird sich der Kreisarzt darüber verlässigen, ob eine Hebamme in der Befähigung zu ihrem Berufe etwa so zurückgegangen ist, daß ihr der Besuch eines Wiederholungscursus auf der Hebammenschule aufzugeben ist.45 |
In den Delegationsbezirken ist die Prüfung der Apothekerlehrlinge Dienstgeschäft der delegirten Kreisärzte. Ausschreiben M. A. f. G., betreffend die Organisation der Medicinalbehörden vom 2. März 1877, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 4.
44 Verfügung M. A. f. G. vom 19. April 1877 Amtsbl. M. A. f. G. Nr. 6.
Außer den oben angezogenen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Prüfung der Apothekergehülfen etc. sind den Kreisärzten zur Kenntnißnahme und Nachachtung bezw. zur Bedeutung der Interessenten bekannt gegeben:
Die Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Januar 1879, die Apothekergehülfen-Prüfung betreffend, in welcher die Termine der Prüfungen bestimmt und die Zeugnisse über die vorgeschriebene Lehrzeit erläutert sind. A. Bl. M. A. f. G. Nr. 29; letztere sollen eine Aeußerung des Lehrherrn über die Führung der Lehrlinge enthalten, erinnert in A. Bl. M. A. f. G. Nr. 128.
Auszug einer Note des Reichskanzlers in gleichem Betreff (Unterbrechung der Lehrzeit) vom 13. April 1880, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 63.
Schreiben des Reichskanzleramts etc. vom 3. April 1878 (Unzulässigkeit der Combinirung der Servirpflicht mit dem pharmceutischen Studium). A. Bl. M. A. f. G. Nr. 20.
Ausschreiben betreffend die Prüfung der Apothekergehülfen (Censuren) und die ausschließliche Zulässigkeit solcher Apothekergehülfen, welche den maßgebenden Vorschriften über die Prüfung der Apothekergehülfen durchweg genügt haben (Nichtzulässigkeit ausländischer Apothekergehülfen) vom 12. Januar 1883. A. Bl. M. A. f. G. Nr. 128.
45 Med. Ord. § 48. Von der Bestellung der Gemeinde-Hebammen, deren Zahl, Dienstverhältniß, Pflichten etc., sowie der Wahl der Hebammenschülerinnen und die Mitwirkung der Kreisärzte hierbei, handeln die §§ 39-50 der Med. Ord. von 1861, sowie die Hebammen-Instruction vom 9. Febr. 1842.
Die Gebühren für Dienstleistungen der Hebammen regelt die Medicinaltaxe von 1865 Abschnitt XI.
Ueber die Entschädigungsansprüche der Gemeindehebammen für Verluste durch die Praxis von anderen Hebammen vergl. die Verfügung M. A. f. G. vom 6. August 1879, sowie die Verfügung Gr. Ministeriums des Innern an die Gr. Kreisämter vom 27. Novbr. 1876, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 38.
Die Auslegung des § 30 der Gewerbeordnung hinsichtlich der Freizügigkeit der Hebammen (Aeußerung des Reichskanzleramts mit dem bezüglichen Ministerial-Ausschreiben an die Gr. Kreisämter vom 28. Febr. 1874) siehe im A. Bl. O. M. D. 1872 Nr. 2.