Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/110
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
<<<Vorherige Seite [109] |
Nächste Seite>>> [111] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Die Klassification der im Art. 29 erwähnten Personen geschieht nach Maßgabe des Gewerbsteuertarifs, wobei, wenn dieselben mehrere Gewerbe betreiben wollen, unter diesen das Gewerbe der höchsten Klasse zur Norm dient.
Die Gewerbsteuer, mit Einschluß der Ausfertigungsgebühr des Patents, wird von diesen Personen mittelst des Stempels für das ganze Jahr auf einmal erhoben, das Geschäft mag das ganze Jahr hindurch oder nur einen Theil desselben betrieben werden sollen. Dieser Stempel beträgt
für | die | 1. | Klasse | 200 | |
" | " | 2. | " | 80 | " |
" | " | 3. | " | 60 | " |
" | " | 4. | " | 40 | " |
" | " | 5. | " | 30 | " |
" | " | 6. | " | 20 | " |
" | " | 7. | " | 10 | " |
Soll das Gewerbe im Großherzogthum mit Gehülfen betrieben werden, so wird für jeden Gehülfen, deren Anzahl in dem Patent aufzuführen ist, die Hälfte des Satzes für die betreffende Klasse zugesetzt.
In den Fällen, wo in dem Tarif dasselbe Gewerbe in verschiedenen Klassen eingereiht ist, je nachdem es mit oder ohne Gehülfen betrieben wird, bleibt jedoch bei der Patentertheilung nach der Klasse mit Gehülfen ein Gehülfe außer Ansatz.
Hinsichtlich der Handelsreisenden auswärtiger Handlungshäuser, Fabriken und Manufacturen verbleibt es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 18. Juli 1825 unter Erhöhung der darin für das erforderliche Patent festgesetzten Stempelabgabe auf 30 Mark, soweit nicht in Folge von Verträgen mit anderen Staaten nach den betreffenden Bekanntmachungen deren Angehörige bei Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen steuerfrei oder gegen eine geringere Abgabe zum Geschäftsbetrieb zugelassen werden.
Personen, welche außer dem Meß- und Marktverkehr an einem Ort des Großherzogthums außerhalb ihres Wohnsitzes vorübergehend Verkaufslocale zum Absatz von Waaren halten oder Waarenversteigerungen entweder selbst oder durch Andere vornehmen, haben für jeden Ort des Betriebs sowohl, als jedes einzelne Verkaufslocal je für eine Woche oder den Theil einer Woche in den Städten Darmstadt mit Bessungen und Mainz mit Kastel 40 Mark, in den Städten Offenbach, Gießen, Worms und Bingen 30 Mark, in allen übrigen Städten