Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/095

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 14.



      Dem pflichtmäßigen Ermessen der Landescommission bleibt es übrigens lediglich überlassen, welche der erwähnten Mittel sie zur Ergründung der Wahrheit in Anwendung bringen will.
      Die Kosten, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens eines Steuerpflichtigen in Folge der von ihm erhobenen Reclamation veranlaßt werden, sind alsdann von diesem zu tragen, wenn seine eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig befunden werden. Die Landescommission hat hierüber zu entscheiden. Deren Entscheidung ist vollstreckbar.
      Bei Erörterung der von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen nach Art. 18 eingelegten Berufungen stehen der Landescommission nur dieselben Befugnisse zu, wie den Einschätzungscommissionen. Zum Zweck der Entscheidung über Berufungen, welche von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen nach Art. 20 gegen die Beschlüsse dieser Commissionen über Remonstrationen der Steuerpflichtigen eingelegt werden, hat die Landescommission dagegen die gleichen Befugnisse, wie bei der Prüfung der bei ihr angebrachten Reclamationen.
      Gegen die Entscheidungen der Landescommission findet ein Recurs nicht statt. In Betreff der Fassung ihrer Beschlüsse gilt die im Art. 23 des Einkommensteuergesetzes für die Einschätzungscommissionen gegebene Bestimmung.

IV. Strafbestimmungen.
Artikel 24.

      Wer bei der Declaration seiner der Kapitalrentensteuer unterworfenen Zinsenbezüge oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Veranlagung der Steuer oder bei der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen in Betreff seiner Zinsenbezüge aus Kapitalvermögen unrichtige oder unvollständige Angaben wissentlich macht, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, oder wer die vorgeschriebene Steuererklärung absichtlich unterläßt, macht sich des Vergehens der Hinterziehung schuldig.
      Des gleichen Vergehens machen sich auch die zur Steuererklärung nach Art. 16 verpflichteten Vertreter von Steuerpflichtigen schuldig, wenn sie in Betreff der Steuerpflicht der Personen, in deren Vertretung ihnen die Declarationspflicht obliegt, in der vorstehend bezeichneten Weise wissentlich unrichtige, wissentlich unvollständige oder keine Angaben machen.

Artikel 25.

      Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe in der Höhe des achtfachen Jahresbetrags der Steuer zu belegen, deren Hinterziehung unternommen wurde.