Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/B033
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
<<<Vorherige Seite [B032] |
Nächste Seite>>> [B034] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1883/84 erforderlichen Steuern betreffend. - 2) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für daß Jahr 1883/84 zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Dieburg genehmigten Umlagen. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für daß Rechnungsjahr 1883/84 zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Dieburg genehmigten Umlagen. - 4) Bekanntmachung, die Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse für die israelitische Religionsgemeinde Crainfeld, im Kreise Lauterbach, für 1883/84 betreffend. - 5) Ordensverleihungen. - 6) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. - 7) Namensveränderungen. - 8) Aufgaben der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 9) Dienstnachrichten. - 10) Charakterverleihungen. - 11) Dienstentlassungen. - 12) Concurrenzeröffnungen. |
den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1883/84 erforderlichen Steuern betreffend.
In Ausführung eines zu dem Voranschlag über Einnahme und Ausgabe des evangelischen Centralkirchenfonds für die Periode vom 1. April 1880 bis 1. April 1885 von dem evangelischen Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlusses soll zur Bestreitung des Bedürfnisses der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahre 1883/84 nach den Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. April 1875, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend, auf das Communalsteuerkapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ein Beitrag von drei Pfennig auf den Gulden Steuerkapital ausgeschlagen und mit den Communalsteuern der politischen Gemeinden durch die Gemeindeeinnehmer erhoben werden.
Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
- Darmstadt, am 27. März 1883.
v. Starck.