Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/B017

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 3.
Darmstadt, den 8. März 1883.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, Einführung der Decimaleintheilung beim Papierhandel betreffend. - 2) Verzeichniß der Vorlesungen, Uebungen und Praktika, welche im Sommersemester 1883 in den fünf Fachabtheilungen der Großherzoglichen technischen Hochschule zu Darmstadt gehalten werden. - 3) Uebersicht der von Großherzogl. Ministerium des Innern für das Jahr 1883 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bensheim. - 4) Uebersicht der für die Zeit vom 1. April 1883 bis dahin 1884 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Groß-Gerau. - 5) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für 1883/84 zur Erhebung genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Büdingen. - 6) Ordensverleihungen. - 7) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. - 8) Namensveränderungen. - 9) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 10) Entziehung eines Patentes. - 11) Dienstnachrichten. - 12) Concurrenzeröffnungen.



Bekanntmachung,
Einführung der Decimaleintheilung beim Papierhandel betreffend.

In Folge eines Beschlusses des Bundesraths vom 14. December v. J. sind die Reichsbehörden veranlaßt worden, in Zukunft der Bestellung von Papier für ihren Bedarf das Ries zu 1000 Bogen als Einheit zu Grunde zu legen. Nachdem die Großherzogliche Regierung beschlossen hat, daß von den Großherzoglichen Behörden bei Papierbestellungen für ihren Bedarf künftighin in gleicher Weise verfahren werden soll, so wird dies hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und sämmtlichen Behörden zur Nachachtung empfohlen.

Darmstadt, den 22. Februar 1883.
Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Breidert.