Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/117
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Nr. 28.
Bekanntmachung,
das Verborgen von Producten aus Forst- und Cameraldomänen betreffend.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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das Verborgen von Producten aus Forst- und Cameraldomänen betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. October 1875, Regierungsblatt Nr. 51, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen bei Ankauf von Domanialproducten fernerhin jeder Familie und jeder einen besonderen Tisch führenden einzelnen inländischen Person gegen Stellung sicherer Bürgschaft bewilligt wird: