Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/117

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 28.



Bekanntmachung,
das Verborgen von Producten aus Forst- und Cameraldomänen betreffend.

      Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. October 1875, Regierungsblatt Nr. 51, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen bei Ankauf von Domanialproducten fernerhin jeder Familie und jeder einen besonderen Tisch führenden einzelnen inländischen Person gegen Stellung sicherer Bürgschaft bewilligt wird:

1) für Ankauf von Holz ein Credit von 100 Mark 5.svg,
2) für Ankauf aller übrigen Domanialproducte (insbesondere von Gras, Obst, Waldstreu, Waldfeldbauproducten etc.) ebenfalls ein Credit von zusammen 100 Mark 5.svg.
Darmstadt, am 26. November 1883.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen,
Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung.

Draudt.
Strein.