Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/079
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: Verordnung, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Registratoren, der Assistenten des Gerichtskostenrevisors und der Hülfsgerichtsschreiber bei den Untersuchungsrichtern betreffend.
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Registratoren, der Assistenten des Gerichtskostenrevisors und der Hülfsgerichtsschreiber bei den Untersuchungsrichtern betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu verordnen geruht, was folgt:
Wer Registrator bei einem Kollegialgerichte, Assistent des Gerichtskostenrevisors oder Hülfsgerichtsschreiber bei einem Untersuchungsrichter werden will, muß die Befähigung zum Gerichtsschreiber bei einem Amtsgerichte in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 10. Mai 1880 erlangt haben.
Zu Gunsten der Militäranwärter, welchen je die Hälfte der in § 1 erwähnten Dienststellen vorbehalten ist, werden die nachfolgenden besonderen Bestimmungen getroffen.
Der Militäranwärter, welcher sich die Fähigkeit zu einer der vorbezeichneten Dienststellen erwerben will, hat sich einem Vorbereitungsdienste von der Dauer eines halben Jahres zu unterziehen.