Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/067
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Kandidaten, welche die vorgeschriebene Studienzeit zu Ostern beendigen, bedürfen für die Zulassung zur Prüfung in dem laufenden Prüfungsjahre einer besonderen Genehmigung, welche nur ausnahmsweise und jedenfalls nur dann ertheilt wird, wenn die Meldung bis zum 1. April erfolgt ist.
Der Meldung sind in Urschrift beizufügen:
1. | das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs. Das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden; |
2. | der durch Universitäts-Abgangszeugnisse zu führende Nachweis eines medizinischen Studiums von mindestens neun Halbjahren auf Universitäten des Deutschen Reichs. Nur ausnahmsweise darf das medizinische Studium auf einer Universität außerhalb des Deutschen Reichs oder die einem anderen Universitätsstudium gewidmete Zeit theilweise oder ganz in Anrechnung gebracht werden; |
3. | der Nachweis, daß der Kandidat bei einer Universität des Deutschen Reichs die ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden und demnächst noch mindestens vier Halbjahre dem medizinischen Universitätsstudium gewidmet hat; |
4. | der durch besondere Zeugnisse der klinischen Dirigenten geführte Nachweis, daß der Kandidat mindestens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgischen, medizinischen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theilgenommen, mindestens zwei Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Assistenzarztes selbständig entbunden und ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten besucht hat. Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungsanstalten in Berlin werden die zu 2 und 4 erforderten Zeugnisse von der Direktion der Anstalten ausgestellt; |
5. | ein kurzer Lebenslauf. |
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen.
Der Kandidat hat sich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulassungsverfügung, unter Vorzeigung derselben, sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§ 24), bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden.
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:
I. | die anatomische Prüfung; |
II. | die physiologische Prüfung; |
III. | die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie; |
IV. | die chirurgisch-ophthalmiatrische Prüfung; |
V. | die medizinische Prüfung; |
VI. | die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung; |
VII. | die Prüfung in der Hygiene. |
I. In der anatomischen Prüfung hat der Kandidat | ||
1. | die in einer der Haupthöhlen des menschlichen Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage und Verbindung (Situs) an der Leiche zu demonstriren, oder eine Region des Stammes oder der Extremitäten bloßzulegen und topographisch zu beschreiben; |