Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B033
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 5.
Darmstadt, den 28. März 1882.
Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Bekanntmachung,
die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen legalisirten Grundbücher betreffend.
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Beilage Nr. 5.
Inhalt: | 1) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. - 2) Bekanntmachung, die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen legalisirten Grundbücher betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Vergütung für die im Etatsjahre 1882/83 in Geld zu berichtigenden Pensionsnaturalien betreffend. - 4) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse zu Darmstadt für 1882/83 betreffend. - 5) Bekanntmachung, die Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse für die israelitische Religionsgemeinde Crainfeld, im Kreise Lauterbach, für 1882/83 betreffend. - 6) Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1882 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bensheim. - 7) Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1882 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Alsfeld. - 8) Bekanntmachung, den Gehalt des Rabbinen zu Alzey betreffend. - 9) Abwesenheitserklärung. - 10) Ordensverleihung. - 11) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. - 12) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 13) Dienstnachrichten. - 14) Dienstentbindung. - 15) Ruhestandsversetzungen. - 16) Concurrenzeröffnungen. |
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht, dem Johann Fey II. zu Nackenheim, im Kreise Oppenheim, in Anerkennung der von demselben mit Muth und Entschlossenheit vollbrachten Rettung des 10 Jahre alten Georg Bender daselbst vom Tode des Ertrinkens eine Geldprämie zu verleihen.
In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 16. Februar 1882.
v. Starck.
Fuhr.
die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen legalisirten Grundbücher betreffend.
Seit der Bekanntmachung vom 10. März 1879 sind in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen folgende Gemarkungen mit legalisirten Grundbüchern versehen worden: