Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/091
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Regierungsblatt.
den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1882/83 betreffend.
In Gemäßheit des Gesetzes vom 25. laufenden Monats und des Finanzgesetzes vom 27. März 1879 soll jährlich an directen Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Neunzehn Pfennig (gleich 324/7 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals), auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Siebenzehn und ein halb Pfennig (gleich 30 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals) ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Monate April und Mai 1882 erhoben werden.
Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Condominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 108 fl. 301/2 kr., da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 25 218 496 fl. festgestellt hat, in Reichswährung auf7 909 568 Mark 70 Pfennig, welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuercommissariate kommenden Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden: