Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/031
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Ob eine bestimmte Frage durch Ortsstatut oder durch Localpolizeireglement zu ordnen ist, hängt von der Natur der Frage ab; dieselbe Frage kann nicht willkürlich in einer oder der anderen Weise geordnet werden. In Ortsstatuten sind Angelegenheiten der Gemeinde, sowie Rechte und Pflichten nichtpolizeilicher Natur der Gemeindemitglieder zu behandeln; Strafbestimmungen, überhaupt pönalisirte Ge- und Verbote, gehören nicht in Ortsstatuten, sondern in die Localpolizeireglements, welchen die Regelung specifisch baupolizeilicher Fragen vorbehalten ist.
Sollten in Ortsstatuten Bestimmungen getroffen werden, deren Nichtbeachtung mit Strafe bedroht werden muß, so hat letzteren in einem besonderen Localpolizeireglement zu geschehen.
In der allgemeinen Bauordnung sind den Ortsstatuten ausdrücklich anheimgegeben:
die Bestimmung von Straßen oder Straßentheilen, welche nur aus einer Seite mit Gebäuden besetzt werden sollen (Art. 10 a. E.); | |
die Bestimmung darüber, welche Flächen zur Benutzung als Bauplatz nicht mehr geeignet sind (Art. 13 letzter Abs.); | |
die Festsetzung der Bedingungen, unter welchen die in Folge der Schließung eines Gemeindewegs expropriirten Grundstücke von der Gemeinde an die angrenzenden Grundbesitzer abzutreten sind (Art. 17 a. E.); | |
die Vorschrift, daß außerhalb des Bereichs des Ortsbauplans Gebäude nicht errichtet werden dürfen (Art. 18); | |
die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter welchen die Eröffnung und Herstellung der im Ortsbauplan vorgesehenen Straßen etc. Seitens der Gemeinde zu erfolgen hat (Art. 20); | |
Bestimmungen, daß in noch nicht eröffneten Straßen oder Straßentheilen Gebäude nicht errichtet werden dürfen (Art. 20 letzter Abs.); | |
Bestimmungen darüber, ob und in welchem Maße die an neu anzulegenden beziehungsweise auch schon bestehenden Ortsstraßen angrenzenden Grundbesitzer zu den Kosten der Straßenanlage beziehungsweise Kanalbauten herangezogen werden sollen (Art. 21); | |
Festsetzung von Beschränkungen in Beziehung auf die Art der an den Straßen und öffentlichen Plätzen zulässigen Gebäude und die Stellung der Gebäude mit der Trauf- oder Giebelseite gegen die Straße oder öffentliche Plätze, sowie auch von Beschränkung der im § 16 der Gewerbeordnung genannten gewerblichen Anlagen aus bestimmte Ortstheile (Art. 29); |