Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/119
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Verordnung, die Zulassung zu den speciellen Prüfungen im Finanz- und technischen Fach betreffend. |
die Zulassung zu den speciellen Prüfungen im Finanz- und technischen Fach betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir für zweckmäßig erkannt haben, hinsichtlich der Zulassung der Candidaten zu den speciellen Prüfungen im Finanz- und technischen Fach weitere Bestimmung zu treffen, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
Zu einer speciellen Prüfung im Finanzfach oder im technischen Fach nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 8 bis 11 der Verordnung vom 20. September 1853, die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fach betr., werden nur solche Candidaten zugelassen, welche am Tage des Beginnes der Prüfung das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und im Uebrigen die in der erwähnten Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben.