Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/094
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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In den dazu geeigneten Fällen wird sich das Kreisamt bei Ausübung seiner vorstehend bezeichneten Functionen des Beiraths der technischen Behörden, insbesondere der Bau- und der Gesundheitsbehörde, bedienen. Ist von einer Gemeinde kein Bauverständiger speciell angenommen, so kann das Kreisamt einen Techniker bezeichnen, den die Localpolizeibehörde in allen Fällen, wo ihr dies wünschenswerth erscheint, zu Rath zu ziehen hat; auch kann das Kreisamt im einzelnen Falle einen solchen Techniker mit der speciellen Ueberwachung eines Bauwesens beauftragen.
Die Genehmigung des Kreisamts ist zu erwirken, bevor mit der Ausführung des Baues begonnen werden darf:
1) | wenn innerhalb oder außerhalb eines Ortes ein Wohngebäude oder überhaupt ein Gebäude mit einer Feuerungsanlage oder irgend ein Gebäude an einer bestehenden oder in den genehmigten Bauplan aufgenommenen öffentlichen Straße oder an einem Platze neu aufgeführt werden soll, auch falls dies auf der Baustätte eines vorhanden gewesenen Gebäudes geschieht; | |
2) | wenn an einem bereits bestehenden Gebäude an dessen äußerer, nach der Straße gehenden Seite eine Hauptänderung vorgenommen werden soll (Art. 132 des P. St. G.); | |
3) | wenn eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt oder abgeändert werden soll (Strafgesetzbuch § 368, 3 und P. St. G. Art. 132), insoweit es sich nicht lediglich um das Setzen von Oefen und Herden zu häuslichem Gebrauch an bestehenden Schornsteinen handelt. |
Dem Ministerium des Innern und der Justiz bleibt es vorbehalten, nach Maßgabe des Art. 56, 1 Alin. 4 der Städteordnung in Städten dieses Genehmigungsrecht auf den Bürgermeister, beziehungsweise den vom Staate ernannten Localpolizeibeamten zu übertragen.
In Localpolizeireglements kann vorgeschrieben werden, daß die Genehmigung des Kreisamts oder der Localpolizeibehörde auch zur Herstellung oder wesentlichen Veränderung von baulichen Anlagen der im Art. 134 des P. St. G. bezeichneten Art, sowie zu den im Art. 23 des gegenwärtigen Gesetzes weiter angeführten Bauten, sofern sie an eine öffentliche Straße zu liegen kommen, zu erwirken, oder daß der Localpolizeibehörde binnen bestimmter Frist vor dem Beginn der Ausführung dieser baulichen Anlagen Anzeige zu erstatten ist.
Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung für Neubauten und Hauptänderungen an Gebäuden sind von dem Bauherrn die zur Prüfung und Beurtheilung des Bauprojects