Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/091
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
<<<Vorherige Seite [090] |
Nächste Seite>>> [092] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Wenn in einem Gebäude für längere Zeit größere Vorräthe leicht entzündlicher oder schwer löschbarer Stoffe aufbewahrt oder besonders feuergefährliche Verrichtungen vorgenommen werden, so kann für die betreffenden Räume, ohne Unterschied ob sie sich in einem neuen oder in einem älteren Gebäude befinden, die Herstellung feuersicherer Umfassungsmauern, Dachgesimse und Decken, nach Umständen metallener Verschlüsse der Oeffnungen, sowie feuerfester Fußböden von der Polizeiverwaltungsbehörde angeordnet werden. Nach Befund steht derselben frei, noch anderweite Vorschriften für dergleichen Vorkommen zu geben.
Wohn- und Scheuerraum unter einem Dache sind in senkrecht durchgehenden Ebenen so abzuscheiden, daß kein Theil des Wohnraums in den Scheuerraum und umgekehrt eingreift.
Als Scheidewand ist eine Mauer von der in Art. 47 angegebenen Art herzustellen, wenn nicht in Rücksicht auf Art. 48 Abs. 3 die Errichtung einer Brandmauer nothwendig erscheint.
Unverschließbare Oeffnungen in der Scheidewand zwischen Wohn- und Scheuerraum, sowie alle Oeffnungen in derselben, welche den Scheuerraum mit solchen Theilen des Wohnraums verbinden, in denen ein offenes Herdfeuer brennt, sind nicht gestattet.
Zur Theilung eines Gebäudes unter verschiedene Eigenthümer ist nach vorgängiger Vernehmung des Bürgermeisters Genehmigung der Polizeiverwaltungsbehörde erforderlich. Diese Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn das Gebäude durch eine Scheidewand (Art. 47) getrennt ist und die Feuerungsanstalten für jeden Theil ganz abgesondert werden.
Verkleidungen mit Brettern oder Schindeln auf den aus Riegelwandungen bestehenden Umfangswänden von Gebäuden sind in der Regel nur dann zulässig, wenn diese Bauweise wegen klimatischer oder örtlicher Verhältnisse zum Bedürfniß geworden und wenn die betreffenden Gebäude auf den in Frage kommenden Seiten von der Eigenthumsgrenze mindestens 4 Meter entfernt sind.
Von dieser Beschränkung sind jedoch ausgenommen:
1) | bestehende Gebäude; | |
2) | unbedeutende Bauwesen, sowie einzelne kleinere Bretter- und Schindel-Verkleidungen, welche zur Ausschmückung von Gebäuden dienen; | |
3) | Gebäude auf Einzelwohnsitzen. |