Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/002
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Forst- und Feldrügesachen sowie der Gerichtskosten hat die gleiche Wirkung wie die gerichtliche Pfändung. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Pfändungen in Gemäßheit von Entscheidungen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden sowie der Verwaltungsgerichte, soweit diese Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen nach den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Instructionen vollstreckbar sind.
Bei der Pfändung beweglicher körperlicher Sachen tritt die in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Wirkung nur unter der Voraussetzung ein, daß die Pfändung den im § 712 der Civilprozeßordnung für die gerichtliche Pfändung gegebenen Vorschriften entspricht.
Die Pfändung von Früchten, welche noch nicht von dem Boden getrennt sind, darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. Deren Versteigerung ist erst nach der Reife zulässig.
Auf die Pfändung bereits gepfändeter Sachen finden die Vorschriften des § 727 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im nichtgerichtlichen oder in dem gerichtlichen und nicht gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren stattgefunden hat, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Versteigerung. Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden derselben.
Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen oder, falls die Betheiligten über die Vertheilung einverstanden sind, nach der getroffenen Vereinbarung.
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen Betheiligten eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 759 bis 768 der Civilprozeßordnung.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.