Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/209
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [208] |
Nächste Seite>>> [210] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
7) Wird das Holz bis zum .. .. ten .. .. .. .. .. nicht abgefahren, so wird es auf Kosten und Gefahr der Säumigen weggebracht, welche zugleich die Verurtheilung in die im Forststrafgesetz angedrohte Strafe zu erwarten haben.
8) Wenn von dem nach Nr. 7 wegzubringenden Holze die in Nr. 2 erwähnten nicht creditirten Zahlungen noch nicht geleistet sind, so sind so viele Zehntel Raummeter Scheiter, Knüppel oder Stöcke oder Zehntel Hundert Wellen bezw. so viele Raummeter Reisig zurückzubehalten, als voraussichtlich zur Deckung jener Zahlung und der Kosten erforderlich, sind. Das Uebrige wird an den Besitzer der Nummer abgeliefert, das Zurückbehaltene versteigert, wobei es gestattet ist, das von Mehreren Behaltene in eine Nummer zu verbinden, und der Erlös zur Deckung jener Schuldigkeiten verwendet. Der Ueberschuß bleibt der Gemeinde, wenn er den Werth von 0,3 Raummeter Scheiter, Knüppel oder Stöcke, oder 20 Wellen bezw. 2 Raummeter Reisig nicht erreicht. Erreicht oder übersteigt er diesen, so erhalten die Nummerbesitzer diesen Werth, so oft er in dem Ueberschuß ganz enthalten ist, den übrigen Bruchtheil die Gemeinde.
9) Wird das Holz abgefahren, ehe die in Nr. 2 erwähnten, nicht creditirten, Zahlungen geleistet sind, so ist die gesetzliche Strafe zu gewärtigen und das Holz unterliegt der Beschlagnahme für den zur Deckung jener Zahlungen und Kosten genügenden, nach Nr. 8 zu bemessenden und weiter zu behandelnden Theil
10) Bis zum ersten Fahrtage haftet die Gemeinde für Diebstahl und Abgang des verloosten Holzes, wenn vor der Abfuhr dem Forstwart die Anzeige hiervon gemacht worden ist; eine Anzeige nach erfolgter Abfuhr, auch nur eines Theiles des Holzes, begründet keinen Anspruch auf Vergütung.
11) Bei der Abfuhr des Holzes müssen die hierzu bezeichneten Schneisen und Waldwege, bei Vermeidung der dafür bestehenden Strafen, eingehalten werden.
12) Jeder Loosholzberechtigte haftet für Uebertretung dieser Bestimmungen durch seine Dienstboten oder Fuhrleute, sowie für Zahlung der durch diese gelegentlich der Abfuhr verwirkten Strafschulden.
13)
14)
15)