Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/007
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt, den 5. Februar 1880.
Bekanntmachung,
die Gebühren der Großherzoglichen Steuer-Commissäre für die Aufstellung neuer Brandkataster betreffend.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Bekanntmachung, die Gebühren der Großherzoglichen Steuer-Commissäre für die Aufstellung neuer Brandkataster betreffend. |
die Gebühren der Großherzoglichen Steuer-Commissäre für die Aufstellung neuer Brandkataster betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und nach Anhörung des Plenums der Brandversicherungs-Commission werden hierdurch, unter Abänderung der Bestimmung in § 43, a, 1 der Brand-Assecurations-Ordnung vom 18. November 1816, bis auf Weiteres die Gebühren der Großherzoglichen Steuer-Commissäre für die (dreifache) Aufstellung neuer Brandkataster in folgender Weise festgesetzt:
Im Uebrigen haben dieselben keinerlei weitere Nebengebühren anzusprechen.
Darmstadt, den 29. Januar 1880.
v. Starck.
Schaum.