Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/358
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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Finanzministerium dergestalt zu bestimmen, daß dadurch die Gesammtsumme der Gebäude-Steuerkapitalien des Großherzogthums nicht wesentlich verändert wird.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, den 27. November 1860.
(L. S.)
die Verlegung des Sitzes der Rheinschifffahrts-Central-Commission und des Ober-Inspectors der Rheinschifffahrt von Mainz nach Mannheim betreffend.
Der nachstehende, unter den Regierungen der Rheinuferstaaten verabredete und allseitig ratificirte Zusatz-Artikel zu der Rheinschifffahrts-Convention vom 31. März 1831 wird hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen bekannt gemacht.
- Darmstadt, den 6. December 1860.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, Seine Hoheit der Herzog von Nassau, Seine Majestät der König der Niederlande und Seine Königliche Hoheit der Regent Prinz von Preußen, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen, die Verlegung des Sitzes der Central-Commission für die Rheinschifffahrt im Wege eines Zusatz-Artikels zur Convention vom 31. März 1831 für angemessen erachtet haben, haben sie für die Unterhandlung und Unterzeichnung dieses Zusatz-Artikels zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
- Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, den Herrn Gustav Kühlenthal, Ihren Geheimen Legationsrath;
Seine Majestät der König von Bayern, den Herrn Carl von Kleinschrod, Ihren Geheimenrath;