Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/353

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 35.
Darmstadt am 7. December 1860.


Inhalt: 1) Finanzgesetz für die Jahre 1860, 1861 und 1862; - 2) Bekanntmachung, die Gesetze über das Pfandrecht, über die Rangordnung der Gläubiger und über das Verfahren der Hypothekenbehörden, wie auch das dazu gehörige Einführungsgesetz betr.; - 3) Bekanntmachung, die Organisation der Oberförstereien Maulbach und Homberg betr.; - 4) Bekanntmachung, die Zahlung der gesetzlichen Vertretungssummen für Kriegsdienstpflichtige, welche an der diesjährigen Loosziehung Theil genommen haben, betr.; - 5) Dienstnachricht; - 6) Dienstentlassung; - 7) Concurrenzeröffnungen.

Finanzgesetz
für die Jahre 1860, 1861 und 1862.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Nach Anhörung Unseres Staatsraths und nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Art und Weise übereingekommen sind, wie die zur Bestreitung der Staatsausgaben in den Jahren 1860, 1861 und 1862 auf dem Wege der Besteuerung zu deckenden Summen aufgebracht werden sollen, und da inmittelst das Finanzgesetz vom 24. November 1857 im verfassungsmäßigen Wege auf das Jahr 1860 bereits ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt worden ist, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

I. Directe Steuern.
§. 1.

Für die Jahre 1861 und 1862 soll an directen Steuern der Betrag von zehn Kreuzer drei und einem halben Heller auf den Gulden Normalsteuerkapital ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.
Die Beiträge zur Verzinsung und Tilgung der zum Behufe des Staatsstraßenbaues aufgenommenen Kapitalien, welche nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Wege der directen Besteuerung aufzubringen sind, werden dem Steuerausschlage noch besonders zugesetzt.
Ebenso sollen für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen die seither zur Verzinsung und Tilgung der Provinzial-Straßenbauschulden auf dem Wege der directen Besteuerung erhobenen Beiträge von drei Hellern auf den Gulden Normalsteuerkapital forterhoben und zu diesem Behufe dem Steuerausschlage besonders zugesetzt werden.