Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/324
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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bestehenden Gesetze bei der Landes-Brandversicherungs-Anstalt zu versichern oder von der Versicherung in dieser Anstalt ausgeschlossen sind, die Entscheidung darüber mit Ausschluß gerichtlichen Verfahrens zu.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, den 30. October 1860.
(L. S.)
die Haftverbindlichkeit der Gemeinden für ihre Gemeindeangehörigen in Bezug auf nichtbezahlte Arzneirechnungen betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Apotheker dürfen die Abgaben der von einem befugten Arzte schriftlich verordneten Arzneimittel an einen Inländer auch alsdann nicht verweigern, wenn deren Bezahlung nicht sogleich erfolgt.
Erfolgt die Bezahlung der Arzneimittel später von dem Schuldner nicht, so sind die Apotheker berechtigt, dann diese Bezahlung von der Heimathsgemeinde des Schuldners gegen Cession ihres Anspruchs an letzteren zu verlangen, wenn sie innerhalb eines Jahres die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch gerichtliches Zwangsverfahren haben feststellen lassen.
Die aufgewendeten Beitreibungskosten sind dem Apotheker von der bezeichneten Gemeinde gleichfalls zu vergüten, wenn er vor Betretung des gerichtlichen Weges die Zahlung von der Gemeinde verlangt hat.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, den 30. October 1860.
(L. S.)