Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/269

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt am 7. August 1860.


Inhalt: 1) Verordnung, die polizeiliche Aufsicht über die Homburger Eisenbahn, insoweit dieselbe die Gemarkungen Rödelheim, Steinbach und Nieder-Ursel berührt, betreffend; - 2) Bekanntmachung, die Ausführung des Art. 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 8. Mai 1841 in Bezug auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betr.; - 3) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; - 4) Ertheilung eines Erfindungspatents; - 5) Dienstnachrichten; - 6) Versetzungen in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen.

Verordnung,
die polizeiliche Aufsicht über die Homburger Eisenbahn, insoweit dieselbe die Gemarkungen Rödelheim, Steinbach und Nieder-Ursel berührt, betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zum Schutze der von der Homburger Eisenbahngesellschaft erbauten, von Frankfurt am Main nach Homburg vor der Höhe führenden Homburger Eisenbahn, insoweit dieselbe die Gemarkungen Rödelheim, Steinbach und Nieder-Ursel berührt, Folgendes zu verordnen geruht:

§. 1.

Dem Publikum ist verboten, außerhalb der über die Bahn führenden Uebergänge das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen und Dämme zu betreten, daraus zu reiten, zu fahren und Vieh zu treiben oder gehen zu lassen.

§. 2.

Die zur Einfriedigung der Bahn und zur Sicherung der Uebergänge dienenden Barrieren und sonstigen Verschluß-Anlagen dürfen nicht bestiegen, es darf nichts darauf gelegt oder gehängt werden.

§. 3.

Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Verschluß-Anlagen eigenmächtig zu eröffnen, die Uebergänge über die Bahn zu der Zeit, wo jene abgeschlossen sind, zu passiren oder mit Fuhrwerk und Vieh näher an den Uebergängen anzuhalten, als solches die aufgestellten Zeichen und Placate vorschreiben.

§. 4.

Das Publikum hat sowohl auf den Bahnhöfen, als auf der Bahn und neben derselben den