Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/243

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 21.


I. Die Succession meines Mannsstammes in das gesammte sogenannte Schrautenbachische Fideicommißvermögen der gräflich Görtzischen Familie soll in Zukunft gleich wie bei dem älteren Fideicommißvermögen meiner Familie nach der Primogeniturfolge stattfinden.

II. In Berücksichtigung des dem jeweiligen primogenitus possessor meiner Branche hierdurch erwachsenden Vortheils sowie zur zweckmäßigeren Fürsorge für die nachgebornen Söhne sollen an die Stelle der bisherigen in den Familienstatuten enthaltenen Bestimmungen über Apanagen dieser Nachgebornen, insbesondere des §. 6 des Familienstatuts von 1788, welcher anordnet: "daß die Apanage, falls der primogenitus possessor nur einen nachgebornen Sohn hinterläßt, in jährlich Eintausend Thaler, falls derselbe aber mehrere nachgeborne Söhne hinterläßt, für diese zusammen in Zweitausend Thaler bestehen und auf deren männliche Descendenz in infinitum erblich übergehen solle" die nachfolgenden Bestimmungen treten:

1) für jeden Bruder eines jeweiligen primogenitus possessor des gesammten vereinigten Familienfideicommißvermögens oder nicht zum Besitz gelangten primogenitus soll die vom jeweiligen primogenitus possessor aus den Einkünften des Fideicommißvermögens zu verabreichende jährliche Apanage bestehen:
a) falls nur ein nachgeborner Bruder eines solchen vorhanden ist, in Zweitausend Gulden,
b) falls zwei nachgeborne Brüder vorhanden sind, in je Achtzehnhnndert Gulden,
c) falls drei nachgeborne Brüder vorhanden sind, in je Fiinfzehnhundert Gulden,
d) falls vier nachgeborne Brüder vorhanden sind, in je Zwölfhundert Gulden,
e) falls fünf und mehr nachgeborne Brüder vorhanden sind, in je Eintausend Gulden.
2) Tritt der Fall ein, daß beim Abgang eines primogenitus possessor gleichzeitig nachgeborne Brüder des primogenitus successor und eines früher verstorbenen nicht zum Besitze gelangten primogenitus vorhanden sind, so werden bei Bestimmung der Größe der Apanage die Brüder eines jeden derselben nicht zusammen gerechnet. Es erhält also in einem solchen Fall, wenn z. B. vom primogenitus successor zwei Brüder, vom nicht zum Besitze gelangten primogenitus aber drei Brüder vorhanden sind, jeder der ersteren Achtzehnhundert Gulden und jeder der letzteren Fünfzehnhundert Gulden.
3) Den oben genannten nachgebornen Brüdern stehen die Söhne ersten Grades eines solchen früher verstorbenen Bruders gleich und treten rücksichtlich des Apanagenbezugs zusammen an dessen Stelle.
Entferntere Descendenz soll zum Bezuge von Apanage überhaupt nicht mehr berechtigt sein.
4) Erst mit dem Tode des primogenitus possessor wird für dessen männliche Descendenz ein Anspruch auf Apanage existent, wie auch die zu dieser Zeit vorhandene Zahl der nachgebornen Brüder des succedirenden primogenitus sowie eines etwaigen vorher verstorbenen nicht zum Besitze gelangten primogenitus allein maßgebend für die Größenbestimmung der Apanagen ist.
5) Rücksichtlich der minderjährigen Geschwister des primogenitus possessor bleiben übrigens die Bestimmungen des §. 7 des Familienvertrags von 1788 über deren erst nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre beginnenden Apanagenbezug und bis dahin aus den Einkünften des Fideicommißvermögens einzutretende standesmäßige Erziehung in vollkommener Kraft.