Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/174
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [173] |
Nächste Seite>>> [175] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
einen für das gräfliche Haus Erbach-Erbach und von Wartenberg errichteten Familien-Vertrag betreffend.
Der nach Vorschrift des Art. 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge vorgelegte Familien-Vertrag d. d. Erbach, Wien und Michelstadt den 1. October 1846 folgenden Inhalts:
im gräflichen Hause
Erbach-Erbach-Wartenberg-Roth.
Einleitung.
Durch den Verkauf desjenigen Theiles der Grafschaft Wartenberg-Roth, welcher im Königreich Württemberg gelegen, und mit einer Manutenenz[GWR 1]- und Immissions-Commission belastet war, sind Veränderungen eingetreten, welche weitere Bestimmungen im Hausgrundgesetze erforderlich machen.
In dieser Rücksicht habe ich Franz Eberhard Graf und Herr zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth im Einverständniß mit den sämmtlichen jetzt lebenden Grafen des Hauses Erbach-Wartenberg, nämlich dem Grafen Friedrich Eginhard zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth, dann meinen Söhnen, dem Erbgrafen Georg Albrecht und dem Grafen Ernst Franz, für welche beide Minderjährige Seine Erlaucht Graf Ludwig zu Erbach-Fürstenau als besonders erbetener Vormund und Vertreter gehandelt hat, zum Zwecke einer dauernden Begründung des Wohles des Hauses Erbach-Wartenberg nachstehende Anordnungen zu einem für uns und unsere Nachkommen verbindlichen und allgemeinen rechtsgültigen Haus- und Familiengesetz erhoben, ohne die bisherige haus- und familiengesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen oder aufzuheben, wie solche von dem Wartenberger Adoptionsvertrag vom 4. December 1804 und dem Wartenberger Familienvertrag vom 28. December 1808, dann von dem Testament d. d. München den 17. Februar 1809 sich ableiten, welche wir vielmehr als in voller Kraft verbleibend hiermit erklären.
Stamm- und Hausvermögen.
In dem gräflichen Hause Erbach-Wartenberg umfaßt das Stamm- und Hausvermögen: | |
1) | das Capital von 816,000 fl., welches für den veräußerten Theil der Grafschaft Wartenberg-Roth als Kaufschilling eingezahlt worden ist; |
2) | die in dem Königreich Bayern im Kreise Schwaben und Neuburg gelegene Herrschaft Steinbach mit ihren Gütern, Renten und Rechten; |
3) | alle herrschaftlichen Güter, Renten und Rechte, welche aus den Mitteln des Hauses künftig werden erworben werden; |
4) | das zum Wartenberger Haus gehörige Silber; |
5) | das vorhandene Archiv und die sonstigen Bücher, - wie solche nämlich 4. und 5. In den Inventarien verzeichnet sind. |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ "Manutenenz, Femininum; obrigkeitlich gewährter Schutz für umstrittene (Besitz-)Rechte."; zitiert nach: http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/