Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/092

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 8.


§. 8.

Die Bestimmungen in den §§. 6 und 7 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn das Floß während einer Reise

a) eine Vergrößerung erfährt, welche, nach Inhalt der Beilage, eine Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungs-Gegenstände bedingt, oder
b) verkleinert wird und der Floßführer in Folge dessen eine Verminderung der vorhandenen Ausrüstungs-Gegenstände vornehmen will.

Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Orte, wo die Untersuchung nicht vorgenommen werden kann, so ist dieselbe von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft an dem nächsten zu Floß-Untersuchungen bestimmten Orte bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

§. 9.
b) hinsichtlich der Bemannung.

Der Floßführer hat dem ersten Rheinzollamte, welches er nach erfolgter Untersuchung des Floßes (§. 6 und 8) passirt, unter Vorlegung des Manifestes (§. 7) nachzuweisen, daß die nach §. 5 erforderliche Mannschaft auf dem Floße vorhanden ist. Wird dieser Nachweis geführt, so vermerkt das Rheinzollamt den Befund auf dem Manifeste; im entgegengesetzten Falle untersagt es die Fortsetzung der Fahrt bis zur Vervollständigung der Mannschaft.
Hinsichtlich der in Neuendorf untersuchten Flöße üben besonders beauftragte und öffentlich bekannt zu machende Personen in Neuendorf die Befugnisse des nächsten Rheinzollamtes aus.

§. 10.
6) Polizeiliche Aufsicht.

Die Rheinzollämter und alle mit Ausübung der Strompolizei beauftragten Beamten sind befugt, sich davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß die, nach §. 5 erforderlichen Ausrüstungs-Gegenstände und Mannschaften auf dem Floße vorhanden sind, und, wenn letzteres nicht der Fall ist, die Beilegung des Floßes an der nächsten Landungsstelle anzuordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Vervollständigung der Ausrüstung, beziehungsweise der Mannschaft, fortgesetzt werden.

§. 11.

Weder für die in den §§. 6, 8 und 9 vorgeschriebenen, noch für die im §. 10 vorbehaltenen Untersuchungen ist eine Gebühr zu entrichten.

§. 12.
7) Wahrschauen der Flöße.

Floßführer, welche nach den Vorschriften in Art. 66 der Convention vom 31. März 1831 und im Supplementar-Artikel IV. verpflichtet sind, ihrem Floß einen Wahrschau-Nachen vorauszuschicken,