Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/547

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
in
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.
fl.
kr.
c) gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes weißes Glas; auch Behänge, zu Kronenleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen und Glasschmelz; geschliffenes Spiegelglas belegt oder unbelegt, wenn das Stück nicht über 288 Preußische oder 284 Wiener Quadratzoll mißt Zentner 2 - 3 -
d)farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes, oder mit Pasten (Kameen) eingelegtes Glas ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit Bein (mit Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, lohgarem Leder, Papier und Pappe, Alabaster, Marmor, Speckstein, Gips, unedlen weder echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong); eingerahmte Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 Preußische oder 284 Wiener Quadratzoll das Stück messen; Glasflüsse (unechte Edelsteine) ohne Fassung Zentner 3 5 4 30
e) Spiegelglas, geschliffenes, belegt oder unbelegt, wenn das Stück mehr als 288 Preußische oder 284 Wiener Quadratzoll mißt, und zwar:
bei dem Eingange in Oesterreich
Zentner - - 10 -
bei dem Eingange in Preußen,
wenn das Stück mißt:
über 288 bis 576 □-Zoll Preußisch
Stück - 15
über 576 bis 1000 □-Zoll Preußisch Stück 1 15
über 1000 bis 1400 □-Zoll Preußisch Stück 4 -
über 1400 bis 1900 □-Zoll Preußisch Stück 10 -
über 1900 □-Zoll Preußisch Stück 15 -
Anmerkung: Spiegel, deren Glastafeln über 288 Preußische oder 284 Wiener Quadratzoll das Stück messen, unterliegen, ohne Rücksicht auf den Rahmen, sowohl bei dem Eingange in Preußen, als auch bei dem Eingange in Oesterreich, demjenigen Zwischenzoll, welcher für die Glastafeln, die sie enthalten, vereinbart ist.
valign12. Holzwaaren, einschließlich der Waaren aus Röhren, Nüssen, Kork und anderen vegetabilischen Schnitzstoffen:
a) Fourniere und Parketten, nicht eingelegte; Korkplatten, Kork-Scheiben, Korkstöpseln, Korksohlen; roh vorgearbeitete Hefte und Klaviaturhölzer
Zentner - 15 - 45
b) Hausgeräthe (Meubles), gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt oder auch in Verbindung mit Eisen, Messing, lohgarem Leder, Bast,