Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/465
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
No. 40.
Inhalt: 1) Gesetz, die Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1848, wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, betr.; - 2) Bekanntmachung, die Einführung der Freimarken bei den Großherzoglichen Poststellen betr.; - 3) Bekanntmachung, die Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen betr.; - 4) Dienstnachtichten; - 5) Versetzungen in den Ruhestand; - 6) Concurrenzeröffnung.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet, und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Vorschrift in dem letzten Absatze des Art. 15 des Gesetzes vom 26. Juli 1848, die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr., wonach der Staat, wenn er die Entschädigung für verlorene Jagden leistet, so lange den jährlichen Pachtertrag statt des Jagdberechtigten zu beziehen hat, bis ihm die gezahlte Entschädigung mit Zinsen znrückersetzt seyn wird, ist aufgehoben.
Die in Gemäßheit des erwähnten Art. 15 von der Staatskasse gemachten Vorlagen an Entschädigungscapitalien für verlorene Jagden, nebst vier Procent Zinsen bis zur gänzlichen Tilgung, werden der Staatskasse innerhalb einer Tilgungsperiode von 10 und höchstens 15 Jahren durch Ausschläge auf sämmtliche Jagden, welche durch das Gesetz vom 26. Juli 1848 von Gemeinden oder Grundbesitzern gewonnen worden sind, zurückerstattet.
Bei den jährlichen Ausschlägen auf die betreffenden Gemeinden und Jagdbesitzer wird das Verhältniß der Erträge der beitragspflichtigen Jagden zu Grunde gelegt. Diese Ausschläge unterliegen der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern.