Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/443
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Seit der Bekanntmachung vom 12. Juni l. J. - Regierungsblatt Nr. 17 - ist in der Provinz Rheinhessen das Grundbuch der Gemeinde Siefersheim im Rentamtsbezirke Bingen legalisirt worden.
Es wird dies hierdurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in der genannten Gemarkung die in dem Gesetze vom 3. October 1843 (die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend) und in der Verordnung vom 22. October 1841 (die Beibringung von Grundbuchs-Auszügen in Bezug auf die in der Provinz Rheinhessen errichtet werdenden Urkunden, welche die Uebertragung des Immobiliareigenthums bezwecken, betreffend) enthaltenen Vorschriften über die Grundbuchs-Auszüge, vom 15. December l. J. an zur Anwendung kommen.
- Darmstadt den 30. October 1851.
Um die seitherigen mit dem unbeschränkten Verborgen der Domanialproducte verbundenen Mißstände zu beseitigen, ist höchsten Orts bis auf Weiteres verfügt worden:
1) Für Ankauf von Waldproducten aller Art wird künftig, und zwar von der 1852r Holzerndte an, jeder Familie und jeder einen besonderen Tisch führenden einzelnen Person ein Credit von 20 fl. und für Ankauf von Gras von Cameral- und Forstwiesen ein solcher von 25 fl. gegen Stellung sicherer Bürgschaft bewilligt.
2) Wer für einen größeren Geldbetrag kauft, oder noch aus früheren Verkäufen creditirte Beträge verschuldet, muß den Mehrbetrag, um welchen die neue Schuld die Summe von 20 fl. resp. 25 fl. übersteigt, vor Empfang der Producte baar an das einschlägige Rentamt bezahlen.
Nur gegen Hinterlegung sicherer Werthpapiere bei letzterem, über deren Annehmbarkeit dasselbe zu entscheiden hat, findet eine höhere Creditbewilligung statt.
3) Es wird in der Regel nur 1/4 Jahr lang creditirt. Nach Ablauf dieser Zeit beginnt die Beitreibung.
4) Die näheren Bestimmungen über die Art der Ausführung vorstehender Anordnungen werden durch die vor den Versteigerungen zu verlesenden Versteigerungsbedingungen zur