Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/318
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 28.
sachen, die erst nach der Musterung eingetreten sind, für untauglich erklärt oder sonst seiner Militärpflicht entledigt oder in das Depot gesetzt wird, so werden hierdurch die Verbindlichkeiten des Versicherers oder der Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern desselben geggen die Anstalt nicht aufgehoben.
Wenn der Versicherte für relativ tauglich erklärt wird, so soll er, im Falle seine Loosnummer in das Contingent gefallen ist, von der Assecuranzanstalt zu derselben Zeit, wie die ganz tauglichen, für das Contingent aufgerufenen Versicherten, vertreten werden.
Wenn der Versicherte aus irgend einem Grunde von der Recrutirungscommission oder dem Recrutirungsrathe zur nächsten Musterung verwiesen wird, so wird die Einlage ohne Abzug zuückbezahlt. Doch hat der Versicherer das Recht, die Einlage in der Assecuranzkasse stehen zu lassen und eine Versicherungsurkunde für die Assecuranz des nächsten Jahrs gegen Ausstellung einer neuen Beitrittserklärung zu verlangen. Diese Urkunde erhält er jedoch erst dann, wenn der Betrag der Einlage für das nächste Jahr bekannt gemacht und der etwaige Mehrbetrag derselben zur Assecuranzkasse abgeliefert ist.
Eine Rückzahlung in Folge einer Entscheidung der Recrutirungscommission (§. 14, 17) kann nur dann stattfinden, wenn diese Entscheidung nicht durch den Recrutirungsrath so abgeändert wird, daß der Grund zur Rückzahlung wegfällt. Sie findet also z. B. nicht statt, wenn ein von der Recrutirungs-Commission für untauglich erklärter Militärpflichtiger von dem Recrutirungsrathe für tauglich erkannt wird.
Mit Ausnahme der bereits angeführten Fälle kann kein Theilnehmer der Anstalt aus derselben wieder austreten.
Die in den §§. 13, 14, 17 bestimmten Rückzahlungen werden, ohne Vergütung von Zinsen, in der Periode vom 1. Januar bis zum 31. März des nächsten Jahres geleistet. Wenn in dieser Periode die rückzahlbaren Beträge nicht in Empfang genommen sind, so sind sie der Anstalt verfallen. In dem einen wie in dem andern Falle erlöschen alle Rechte und Verbindlichkeiten an die Anstalt.
Sobald der Tag, von welchem an die Vertretungssummen in die Einstandskasse bezahlt werden können, öffentlich bekannt gemacht ist (§. 1 der Verordnung vom 16. Juli 1851), bezahlt die Assecuranzkasse so viele Vertretungssummen in die Einstandskasse, als ihr dazu disponibler Kassebestand erlaubt, und erhält hierdurch die entsprechende Anzahl von Nummern in der Einstandskasse.