Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/231

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 21.

Darmstadt am 29. Juli 1851.

Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Zahlung der Vertretungssummen für Kriegsdienstpflichtige, welche an der dießjährigen Loosziehung Theil genommen haben, betr.; – 2) Bekanntmachung, die Errichtung einer Postverbindung zwischen Friedberg und Homburg v.d.H. und Bestimmung der Extrapostentfernung zwischen genannten Orten betr.; – 3) Nachträgliche Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Friedberg für 1851; - 4) Desgl. in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Erbach für 1851 bis 1853; - 5) Dienstnachrichten.


Bekanntmachung,
die Zahlung der Vertretungssummen für Kriegsdienstpflichtige, welche an der dießjährigen Loosziehung Theil genommen haben, betreffend.

Mit Bezug auf den Art. 2 des Stellvertretungsgesetzes vom 14. dieses Monats wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Vertretungssummen für die Kriegsdienstpflichtigen, welche an der dießjährigen Loosziehung Theil genommen haben, vom 1. August dieses Jahres an in die Einstandskasse dahier bezahlt werden können.

Darmstadt am 23. Juli 1851.
Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium.
Frhr. v. Schäffer-Bernstein.
Scriba.


Bekanntmachung,
die Errichtung einer Postverbindung zwischen Friedberg und Homburg v.d.H. und Bestimmung der Extrapostentfernung zwischen genannten Orten betreffend.

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß vom 13. d.M. an eine tägliche Postverbindung zwischen Friedberg und Homburg ins Leben getreten ist, mit welcher Personen, Päckereien und Briefe Beförderung erhalten. Auf der betreffenden Wegstrecke ist die Extrapostentfernung auf 1 1/8 Station festgesetzt worden und für die Fahrpost werden bei den betreffenden Postexpeditionen und Personenannahmestellen nachstehende Taxbestimmungen zur Anwendung kommen: