Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/087
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Nr. 10.
Zweite Abteilung.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 18.
I. Wahrschau.
Artikel 19.
II. Besondere Bestimmungen.
1) Für die Stromstrecke von St. Goar bis Bingen.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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- 3) Sollten besondere Umstände zur Nachtzeit es erforderlich machen, dass fliegende Brücken oder Gierponten an einem andern als dem für sie vorgeschriebenen Landungsplatze liegen, so muß bei Annäherung eines Dampfschiffes die Glocke auf der Brücke oder Ponte so lange dauernd geläutet werden, bis vom Dampfschiffe aus durch Glockenschläge die Wahrnehmung zu erkennen gegeben und die Geschwindigkeit des Dampfschiffes vermindert ist. Die Brücke oder Ponte muß dann sogleich das Fahrwasser frei machen.
- 4) Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten oder sonstige Anlagen oder Gegenstände, welche den Leinzug hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen Seilleitungen versehen werden.
- Zur Sicherheit der Schifffahrt werden an folgenden Stellen Wahrschaustationen errichtet:
- 1) am Bingerloche,
- 2) an der Wirbelay und zwar auf der Ecke derselben,
- 3) am Kammereck,
- 4) am Ochsenthurm,
- 5) an der Bank bei St. Goar,
- 6) bei einem Wasserstande des Andernacher Pegels unter 10 Fuß (3,14 Meter), am Engerschen Grunde,
- 7) bei einem Wasserstande des Bonner Pegels unter 11 Fuß (3,45 Meter), in der Rheindorfer Kehle.
- Für diese Wahrschauen wird von allen, an den vorbezeichneten Punkten vorbeifahrenden Schiffen und Flößen, zur Deckung der Kosten, ein mäßiges Entgelt erhoben. In Betreff dieses Entgelts und des Wahrschaudienstes werden besondere Bestimmungen erlassen werden. Jeder Schiffs- und Floßführer hat die ihm durch die letzteren aufzuerlegenden Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen.
- 1) Auf der Stromstrecke zwischen St. Goar und Bingen darf niemals ein Schiff an den Radkasten eines Dampfschleppschiffes genommen werden.
- 2) In der Bergfahrt auf der gedachten Strecke müssen die, einem Schleppschiffe angehängten Fahrzeuge in Einer Linie hinter einander gehalten werden.