Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/084

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 10.
6) Niemand darf, ohne den unter 4 erwähnten Erfordernissen genügt zu haben, Personen oder Güter zu einem Dampfschiffe bringen oder von demselben abholen.
7) Die Führer von Dampfschiffen dürfen beim Abfahren von Landungsbrücken kein anderes, im Fahren begriffenes Schiff in seinem Fortgange hindern. Die Führer der zu Berg fahrenden Dampfschiffe sind verpflichtet, Thalschiffe in ihrer Wendung bei der An- und Abfahrt nicht zu stören. Wenn die Führer nahe hintereinander zu Thal fahrender Dampfschiffe aufdrehen wollen, so darf das zuletzt fahrende Schiff das vorfahrende in seiner Wendung nicht hindern.
Artikel 13.
5) Verhalten während des Fahrens zur Nachtzeit und bei Nebel.
1) Jedes Schiff, welches in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang fährt, muß
a) auf der Stromstrecke oberhalb Spyk auf der Bergfahrt mit zwei über einander angebrachten hellbrennenden Laternen am Maste, oder in Ermangelung des Mastes, am Kamine, auf der Thalfahrt außerdem mit einer dritten Laterne unter dem Bugspriet versehen seyn. Eine der am Maste oder Kamine befindlichen Laternen muß bei Dampfschiffen, an welche Schiffe oder Kähne angehängt sind, von grüner, bei anderen Dampfschiffen von rother Farbe, die übrigen Laternen können dagegen weiß seyn. Geschleppte Fahrzeuge sind nur mit Einer weißen Laterne am Maste zu versehen;
b) auf den Stromstrecken unterhalb Spyk mit zwei hellbrennenden Laternen versehen seyn, einer von rothem Glase am hinteren Maste, oder, in Ermangelung desselben, am Flaggenstocke, und einer von grünem Glase am vorderen Maste. Geschleppte Fahrzeuge sind nur mit Einer hellbrennenden Laterne von weißem Glase am Maste zu versehen.
2) Schleppzüge dürfen zur Nachtzeit nur bei Mond- oder Sternenhelle fahren.
3) Bei nebligem Wetter müssen alle Dampfschiffe mit verminderter Kraft fahren und deren Führer ununterbrochen die Glocke läuten lassen. Wird der Nebel so dicht, dass keines der Ufer mehr gesehen werden kann, so müssen die Dampfschiffe festgelegt werden.
4) Zur Nachtzeit darf beim Vorbeifahren niemals von der im Art. 4, Nummer 1 bezeichneten Richtung abgewichen werden.
Artikel 14.
6) Verhalten bei hohem Wasserstande.
1) Bei einem Wasserstande von mehr als 16 Fuß (5 Meter) über den mittleren Wasserstand an der Abfahrtsstation ist die Fahrt von Dampfschiffen untersagt.
2) Bei einer Wasserhöhe von einschließlich 13 Fuß (4,08 Meter) bis einschließlich 16 Fuß (5 Meter) über den mittleren Wassersatnd an der Abfahrtsstation dürfen Dampfschiffe zur Nachtzeit überhaupt nicht, bei Tage nur in der Mitte des Stromes fahren; jedoch ist die zum Verkehr nothwendige Annäherung an die einzelnen Stationen gestattet. Die zu Thal fahrenden