Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/536
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Art. 18.
LUDWIG.
Bekanntmachung,
die Bestellung der Wahlcommissäre für die Wahlen der Abgeordneten zu den beiden landständischen Kammern betreffend.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaup. Maurer.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Hinsichtlich des Bezugs der nach gegenwärtigem Gesetze zu zahlenden Ablösungscapitalien und des Uebergangs der abgelösten Leistungen wird Folgendes bestimmt:
- 1) die Ablösungscapitalien wegen Anschaffung und Unterhaltung von Fasselvieh, wegen der Leistungen für Friedhöfe, wegen Anschaffung und Unterhaltung von Requisiten für den Schuldienst, wegen Erhaltung und Unterhaltung von Schulhäusern, sowie die Ablösungscapitalien von Schulbesoldungstheilen, fließen als Einnahme II. Klasse in die Kasse derjenigen bürgerlichen Gemeinde, welche bisher schon die fraglichen Bedürfnisse zu bestreiten gehabt hätte, wenn kein besonders dazu Verpflichteter vorhanden gewesen wäre, und diese Gemeinde übernimmt dagegen für die Zukunft die fraglichen Lasten nach den desfalls bestehenden allgemeinen Normen;
2) die Ablösungscapitalien wegen Erbauung und Unterhaltung von Kirchen, Capellen, Pfarr- und Glöckner-Häusern, wegen Stellung von Requisiten für den Kirchendienst, sodann die Ablösungscapitalien für Pfarr- und Glöckner- Gehalte werden, gegen Uebernahme der abgelösten Lasten, an die Kirchenkasse der betreffenden Pfarrei gezahlt;
3) insoweit die solchergestalt auf Gemeinden und Kirchenkassen übergehenden Besoldungslasten vor der Ablösung in Naturalien bestanden haben, sind sie von dem Uebergange an die Gemeinden oder Kirchenkassen an nur noch in Geld und zwar nach dem Anschlage zu verabreichen, welcher als Grundrente der Ablösung zu Grunde gelegt worden ist. - Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt am 3. October 1849.
(L. S.)
Jaup.
die Bestellung der Wahlcommissäre für die Wahlen der Abgeordneten zu den beiden landständischen Kammern betreffend.
An die Stelle des nach der Bekanntmachung vom 21. vorigen Monats (Regierungsblatt Nr. 61) zum Wahlcommissär für die Wahl eines Abgeordneten zur ersten Kammer in dem vereinigten Wahlbezirke Heppenheim und Worms und für die Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer indem Wahlbezirke Heppenheim ernannten Herrn Regierungsraths App ist wegen Verhinderung desselben zur Leitung dieser Wahlen der Herr Regierungsrath Schmitt zu Heppenheim als Wahlcommissär bestellt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. - Darmstadt, den 15. October 1849.
Jaup. Maurer.
Reuling.