Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/498

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 5.

Die Artikel 2 und 3 des Staatsschuldentilgungsgesetzes vom 16. Juli 1833*) finden auch auf die in Folge des gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Kapitalabtragungen Anwendung.

Art. 6.

Die Stände des Großherzogthums erkennen die für die Staatseisenbahnen contrahirten und verwendeten Kapitalaufnahmen als Staatsschuld an.


*) Anmerkung:

Art. 2 des Staatsschuldentilgungsgesetzes vom 16. Juli 1833.

Die Ausmittelung der Kapitalien, welche abgetragen werden sollen, geschieht durch Verloosung in Serien. Die Aufkündigung der Kapitalien, worüber Obligationen auf Inhaber ausgestellt sind, erfolgt in der Großh. Hessischen Zeitung oder in einer Frankfurter oder anderen ausländischen Zeitung.

Art. 3.

Die aufgekündigten Kapitalien müssen nach Ablauf von drei Monaten gegen Rückgabe der quittirten Original-Obligationen und der etwa dazu gehörigen nicht fälligen Zinscoupons in Empfang genommen werden.
Ihre Verzinsung hört mit dem ersten Tage des vierten Monats auf.




Anhang 2.

Soumission
auf das Anlehen von Einer und einer halben Million Gulden für den Bau der Main-Weser-Eisenbahn im Großherzogthum Hessen.

Der (die) Unterzeichnete(n) ....................
....... (Vor- und Zuname, Stand und Wohnort des (der) Soumittenten oder Angabe der Handelsfirma) ......... . ............ macht(chen) sich verbindlich, das Anlehen von Einer und einer halben Million Gulden, zu dessen Aufnahme im Wege der öffentlichen Anleihe für Fortführung des Baues der Main-Weser-Bahn die Großh. Hessische Staatsschuldentilgungskasse nach dem Gesetz vom 16. Juli 1842 ermächtigt ist, zu einem Zinsfuße von . . (4, 4 ½ oder 5) Procent zu übernehmen und dabei für je Einhundert Gulden Nominalkapital den Betrag von .....................
(oder auch: zu einem Zinsfuße von 5 Proeent oder zu 4 ½ Procent oder zu 4 Procent zu übernehmen und dabei für je Einhundert Gulden Nominalkapital bei 5procentiger Verzinsung den Betrag von ................
bei 4 ½procentiger Verzinsung den Betrag von ..............
und bei 4procentiger Verzinsung den Betrag von ............. )
unter Beobachtung aller in der Bekanntmachung des Großherzoglich Hessischen Finanzministeriums vom 17. September 1849 festgesetzten Bestimmungen an die Gr. Staatsschuldentilgungskasse zu bezahlen.

......... den ….ten ………. 1849.
(Unterschrift.)