Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/466

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 21.
Anwendbarkeit dieser Verordnung in den folgenden Jahren.

Die gegenwärtige Verordnung gilt auch für die folgenden Jahre, so lange nicht über die Stellvertretung im Militärdienste andere Bestimmungen erfolgen.
Die Anmeldung und Annahme der Einsteher kann dann immer von dem Schluß der Musterung der Militärpflichtigen in dem betreffenden Bezirk an stattfinden.

Darmstadt, den 31. August 1849.
Die Großh. Hessischen Ministerien des Innern und des Kriegs.
Jaup. Zimmermann.



Formular 1 zu §. 4.
Einstandsbescheinigung.

Der in der 7. Compagnie des 3. Infanterieregiments stehende Musketier Christian Laub[GWR 1] aus Griesheim, Regierungsbezirks Darmstadt, (6´ 7´´ groß, am 25. Mai 1823 geboren, seit dem 1. April 1844 dienend), kann zum Einstehen für einen Militärpflichtigen zugelassen werden, da er allen hinsichtlich der Einsteher vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.
Wenn von der gegenwärtigen Einstandsbescheinigung binnen Jahresfrist von heute an kein Gebrauch gemacht, oder wenn der Inhaber, ohne davon Gebrauch gemacht zu haben, beabschiedet worden ist, so wird die Bescheinigung ungültig; auch kann dieselbe, so lange nicht der Inhaber als Einsteher wirklich eingetreten ist, zu jeder Zeit von diesseits zurückgenommen werden.

Worms den 14. September 1849.
Das Commando des 3. Infanterieregiments.


Formular 2 zu §. 4.
Einsteherpatent.

Da der in der 1. Schützencompagnie des 1. Infanterieregiments dienende Feldwebel Ernst Fink[GWR 1] aus Berstadt, Regierungsbezirks Nidda, (6´ 8´´ 2´´´ groß, am 14. November 1812 geboren, seit dem 30. Juni 1829 dienend) angezeigt hat, daß er wünsche, nach Beendigung seiner gegenwärtig noch laufenden Dienstzeit als Einsteher für einen Militärpflichtigen fortzudienen, und da derselbe nicht allein alle für die Einsteher vorgeschriebene Eigenschaften besitzt, sondern auch durch ein vorzüglich braves Betragen sich einer besonderen Belohnung würdig gemacht hat, so wird ihm auf erfolgte Bewilligung des Großherzogl. Kriegsministeriums das gegenwärtige Einsteherpatent ertheilt, vermöge dessen er derjenigen Vortheile theilhaftig wird, welche die Art. 49 und 50 des Recrutirungsgesetzes denjenigen zusichern, deren Annahme das Großherzogliche Kriegsministerium im Interesse des Dienstes besonders genehmigt hat.
Wenn von dem gegenwärtigen Patent binnen Jahresfrist von heute an kein Gebrauch gemacht, oder wenn der Inhaber, ohne davon Gebrauch gemacht zu haben, beabschiedet worden ist, so wird das Patent ungültig; auch kann dasselbe, so lange nicht der Inhaber als Einsteher wirklich eingetreten ist, zu jeder Zeit von diesseits zurückgenommen werden.

Darmstadt den 7. October 1849.
Das Commando des 1. Infanterieregiments.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. 1,0 1,1 Sämtliche Personennamen auf den Seiten 466 - 471 sind fiktiv! Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „fiktive Namen“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.