Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/355

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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sind und gegen active Militärpersonen im Officiersrang, so lange sie sich mit ihrem Corps oder mit Abtheilungen desselben außerhalb der Garnison befinden;
2) gegen beide Ehegatten zugleich.
§. 30.

Der verhaftete Schuldner wird entlassen:

1) wenn die schuldige Summe nebst Zinsen und Kosten gerichtlich hinterlegt wird;
2) nach sechsmonatlicher Dauer der Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld unter 500 Gulden,
nach einjähriger Dauer, wenn die Schuld an Hauptgeld 500 Gulden oder mehr, aber weniger als 1500 Gulden,
nach achtzehnmonatlicher Dauer der Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 1500 Gulden oder mehr, aber weniger als 3000 Gulden,
nach zweijähriger Dauer der Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 3000 Gulden oder mehr beträgt,
3) wenn der Schuldner, er mag bereits Militär sein oder nicht, zum Militärdienste einberufen wird, oder wenn er, im Fall er im Officiersrange steht, mit seinem Corps oder seiner Abtheilung die Garnison zu verlassen hat;
4) wenn während der Dauer der Haft der Fall des §. 28 Nr. 2 oder 3 eintritt.
§. 31.

Der auf den Grund des vorstehenden §. 30 oder des §. 26 aus der Haft entlassene Schuldner kann wegen derselben Schuld nicht wieder verhaftet werden. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf den im vorstehenden §. 30 unter Nr. 3 angegebenen Fall.

§. 32.

Der Gläubiger, welcher die Freilassung des Schuldners auf dessen Anstehen gestattet hat, ist befugt, späterhin die Wiederverhaftung zu verlangen; diese erneuerte Haft hat aber nur unter Einrechnung der Zeit der früher bestandenen Haft anzudauern.

§. 33.

Bei Verfolgung eines Rechtsmittels oder einer außergerichtlichen Beschwerde gegen Erkenntnisse in Wechselklagsachen bedarf der öffentliche Anwalt keiner besonderen Vollmacht, wenn er bereits in früherer Instanz Vollmacht beigebracht hat.
Jedes Rechtsmittel muß binnen einer unerstrecklichen Nothfrist von vier Wochen, von dem Ablaufe der zehntägigen Frist der Einwendung des Rechtsmittels an gerechnet, bei dem Gerichte, welches das angefochtene Erkenntniß erlassen hat, gerechtfertigt werden.
Die Frist zur Einsendung der Acten an den höheren Richter, wie sie durch das einige Abänderungen des civilgerichtlichen[GWR 1] Verfahrens betreffende Gesetz vom 20. August 1848 Art. 14 bestimmt ist, wird bei dem Wechselverfahren auf drei Tage herabgesetzt.
Verlustgelder werden im Wechselverfahren nicht hinterlegt. Wird aber ein an das Oberappellationsgericht gelangtes Rechtsmittel als frivol verworfen, so verurtheilt dieser Gerichtshof die




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: civilgerichtlilichen