Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/271

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 7.

In außerordentlichen Fällen, insbesondere wenn das Schiff oder Fahrzeug sich in See befindet, imgleichen bei der Weigerung, den zur Beseitigung dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehlen pünktlich Folge zu leisten, oder pflichtwidrige Handlungen zu unterlassen, stehen jedem Offizier und Deckoffizier, unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maßregeln, ebenso wie jedem kommandirenden Offizier und höhern Befehlshaber, alle Mittel zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschaffen.
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Offizier, ohne Rücksicht auf Rang und Grad, und jeder Deckoffizier zum Zweck der Abwehr eines thätlichen Angriffs des Untergebenen, im Fall der äußersten Bedrängniß.



Tit. IV.
Bestimmung über die Ausübung der Disciplinarstrafgewalt.
§. 8.

Jeder mit Disciplinarstrafgewalt versehene kommandirende Offizier ist verpflichtet, vor Verhängung einer Disciplinarstrafe von der Verschuldung des zu Bestrafenden auf eine seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassene Weise sich zu überzeugen.

§. 9.

Die Anordnung einer Untersuchung zum Zwecke der Disciplinarbestrafung ist zwar nur in den Fällen, wo es der §. 13 vorschreibt, erforderlich; aber der kommandirende Offizier muß auch in anderen Fällen, insofern er über die Schuld oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, vor Verfügung der Strafe den Hergang der Sache durch mündliche Verhandlungen näher aufklären.

§. 10.

Die Art und das Maß der Disciplinarstrafe hat der kommandirende Offizier oder Befehlshaber innerhalb der Grenzen seiner Disciplinarstrafgewalt mit Berücksichtigung der Individualität des zu Bestrafenden, seiner bisherigen Führung und des durch die Uebertretung mehr oder minder gefährdeten Dienstinteresses zu bestimmen.

§. 11.

Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur Ein Mal bestraft werden. Auch muß die zu erwählende Strafart der strafbaren Handlung möglichst entsprechen.