Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/262

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Wenn dagegen dergleichen Gebäude für mehrere Weideberechtigungen, oder für eine Weideberechtigung in mehreren Gemarkungen zusammen bestimmt sind, dann findet der verhältnißmäßige Abzug an dem rauhen Ertrage der betheiligten Berechtigungen nur dann statt, wenn die Verwandlung für alle Berechtigungen gleichzeitig eintritt.

A r t. 28.

Auch die Belohnungen und Besoldungen desjenigen Personals, welches von dem Berechtigten, der Weideberechtigung wegen, gehalten werden muß, kommen als Beziehungskosten ganz in Abzug.

Art. 29.

Ständige Lasten, welche nicht in die Kategorie der vorerwähnten Abgänge, Beziehungs- und Verwaltungskosten gehören, ebenso die öffentlichen Abgaben, kommen bei Ausmittelung der Rente nicht an dem rauhen Ertrage der Berechtigung in Abzug, sondern gehen nach der Verwandlung auf den Bezieher der an die Stelle der Berechtigung getretenen Rente über.

Art. 30.

Wenn unter den Sachverständigen eine Verschiedenheit der Ansichten über die Abschätzung oder den zu bestimmenden Betrag der Rente stattfindet, so ist jedesmal die Mitte aus den verschiedenen Abschätzungen oder den bestimmten Beträgen auszumitteln und diese als die richtige Bestimmumg der Abschätzung oder des Betrags anzunehmen.

Art. 31.

Das stets motivirt zu gebende Gutachten der Sachverständigen erfordert, um als Entscheidung zu gelten, wenn beide Theile sich mit seinem Resultate für zufrieden erklären, nur einer Bestätigung der vorgesetzten Regierungsbehörde. Wenn dagegen der eine oder der andere Theil sich nicht damit zufrieden erklärt, so muß die Regierungsbehörde das Gutachten an den Administrativjustizhof oder die an dessen Stelle tretende Behörde zur Verfügung einsenden, in welcher aber, ist kein Formfehler, oder kein Mangel, oder keine Unrichtigkeit in den factischen oder gesetzlichen Voraussetzungen für dasselbe vorhanden, nur die Bestätigung des Gutachtens auszusprechen ist.

Art. 32.

Gegen die Entscheidung des Administrativjustizhofes kann binnen vier Wochen zerstörlicher Frist Recurs an den Staatsrath angezeigt, und muß in diesem Falle binnen weiterer vier Wochen bei Verlust des Recursmittels ausgeführt werden.
Der Staatsrath kann eine Gegenschätzung, wenn diese rechtlich möglich und zulässig ist, vornehmen lassen.
Die Entscheidung des Staatsraths geht sofort in Rechtskraft über.

Art. 33.

Die für die Weideberechtigung festgesetzte Rente hat diejenige Gemeinde, in deren Gemarkung die abgelöste Weideberechtigung ausgeübt worden ist, auf Martinitag eines jeden Jahres in ungetrenntem